Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,3636
BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53 (https://dejure.org/1954,3636)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1954 - III ZR 42/53 (https://dejure.org/1954,3636)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1954 - III ZR 42/53 (https://dejure.org/1954,3636)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,3636) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.01.1954 - VI ZR 309/52

    Preisstopverordnung. Schutzgesetz?

    Auszug aus BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53
    Der V. Zivilsenat hat nunmehr im Anschluß an die zitierte Entscheidung des Großen Senats unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHZ 6, 91) in seinem Urteil vom 26. Februar 1954 (NJW 1954, 675) dahin erkannt: Der Anspruch auf Entschädigung für eine vor dem 21. Juni 1948 durchgeführte Enteignung von Grundeigentum sei dann keine der Umstellung unterliegende Reichsmarkforderung, wenn die Entschädigung vor dem Währungsstichtag noch nicht festgesetzt worden sei oder nach dem Stichtag auf einen Rechtsbehelf des Betroffenen hin erhöht werde.
  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53
    Das hat der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 16. November 1953 (BGHZ 11, 156) im einzelnen ausgeführt.
  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 95/51

    Polizeiliche Beschlagnahme. Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53
    Auf der vorbezeichneten Linie liegt bereits das Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 7, 96.
  • BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51

    Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch

    Auszug aus BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53
    Für die Frage nach dem Subjekt der Entschädigungspflicht muß daher die zum Aufopferungsanspruch entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden (siehe hierzu im einzelnen V. Zivilsenat in BGHZ 10, 255 [263] sowie der erkennende Senat in BGHZ 11, 248).
  • BGH, 23.10.1953 - I ZR 106/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53
    Bei den Ersatzansprüchen nach § 85 EVO und nach § 11 EMV, auf deren umstellungsrechtliche Behandlung sich die Revision beruft, handelt es sich um besonders geregelte vertragliche Ansprüche, die nach der Art ihrer Beschränkung umstellungsmäßig anders als echte Schadensersatzansprüche aus § 249 BGB zu beurteilen sind (vgl. Urt des I. ZS vom 23. Oktober 1953 - I ZR 106/52 -) und für die Auffassung der Revision nichts ergeben.
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51

    Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück

    Auszug aus BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53
    Für die Frage nach dem Subjekt der Entschädigungspflicht muß daher die zum Aufopferungsanspruch entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden (siehe hierzu im einzelnen V. Zivilsenat in BGHZ 10, 255 [263] sowie der erkennende Senat in BGHZ 11, 248).
  • BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51

    Enteignungsentschädigung. Umstellung

    Auszug aus BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53
    Der V. Zivilsenat hat nunmehr im Anschluß an die zitierte Entscheidung des Großen Senats unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHZ 6, 91) in seinem Urteil vom 26. Februar 1954 (NJW 1954, 675) dahin erkannt: Der Anspruch auf Entschädigung für eine vor dem 21. Juni 1948 durchgeführte Enteignung von Grundeigentum sei dann keine der Umstellung unterliegende Reichsmarkforderung, wenn die Entschädigung vor dem Währungsstichtag noch nicht festgesetzt worden sei oder nach dem Stichtag auf einen Rechtsbehelf des Betroffenen hin erhöht werde.
  • BGH, 19.04.1956 - III ZR 231/54

    Rechtsmittel

    Ist somit eine Erfüllung des Anspruchs des Klägers aus § 26 RLG vor dem Währungsstichtag nicht erfolgt, so kommt es darauf an, ob die Vergütungs- und Entschädigungsansprüche des Klägers, die nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich der Umstellung nicht unterliegende Wertforderungen sind (BGHZ 11, 156; 14, 106; Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 III ZR 42/53 S 12/15), sich vor der Währungsumstellung möglicherweise so "verfestigt" haben, dass sie zu einem der Umstellung unterliegenden Geldsummenanspruch geworden sind (BGHZ 11, 156 [161]; Urteil des Senats vom 31. Januar 1955 III ZR 42/54 S. 9).

    Dass der Wert ermittelt und an Hand der Stoppreise geschätzt werden konnte, steht der notwendigen "Festsetzung" der Entschädigung nicht gleich (vgl. hierzu auch Urteil vom 6. Mai 1954 III ZR 42/53 S. 14).

  • BGH, 21.09.1959 - III ZR 104/58

    Rechtsmittel

    In der Sache selbst hat der Senat in einem insoweit gleichgelagerten Fall (s. Urt. v. 6. Mai 1954 III ZR 42/53) die Beklagte als Bedarfsstelle, deren Bedienstete die Beorderung der abgelieferten Sachen vorgenommen haben, zur Zahlung einer Entschädigung nach § 26 RLG für verpflichtet erklärt.
  • BGH, 03.12.1956 - III ZR 128/55

    Rechtsmittel

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die für einen enteignenden Eingriff zu leistende Vergütung einen wirklichen Wertausgleich schaffen soll und daß, wenn für eine vor der Währungsumstellung erfolgte Enteignung ein Wertausgleich noch nicht erfolgt ist, ein den jetzigen Verhältnissen entsprechender Geldbetrag zugesprochen werden muß, ohne daß eine Umstellung nach dem Umstellungsgesetz zu erfolgen hätte (vgl. BGHZ 7, 96; III ZR 42/53 vom 6. Mai 1954; GSZ BGHZ 11, 156).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht